Investmentfonds sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich als mündelsichere Anlageform genannt. Allerdings können Fonds für die Anlage von „Mündelgeldern“ zulässig sein, wenn ein Vormundschafts- bzw. Betreuungsgericht dies im Einzelfall ausdrücklich genehmigt. Das ist bereits in zahlreichen Fällen geschehen.
Bei der Entscheidung des Gerichts spielen viele Kriterien eine Rolle, zum Beispiel die Sicherheit des Fonds und seine wirtschaftlichen Vorteile gegenüber anderen mündelsicheren Anlagen. Dabei wird auch berücksichtigt, welche Vermögensgegenstände der Investmentfonds erwirbt.
Der BVI führt eine Liste ihm bekannter Fälle, in denen Gerichte die Anlage von Mündelgeld in Investmentfonds genehmigt haben. Sie ist als Orientierungshilfe gedacht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.